Strafgesetzbuch (StGB)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Alle nachfolgend aufgeführten Paragraphen im StGB, WaffG, BtMG, AkG, TierSchG und WR gelten als Tatbestand und können per Gesetz mit einer Geld- oder Haftstrafe geahndet werden.
§2 Zeitliche Geltung
Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat galt. Wird die Strafvorschrift während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat galt. Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat galt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
§3 Zeit der Tat
Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen.
§4 Verbrechen
Ein Verbrechen ist eine rechtswidrige und daraus folglich strafbare Tat. Jedes Verbrechen wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. Jeder Versuch eines Verbrechens ist ebenfalls strafbar.
§5 Täterschaft
Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
§6 Anstiftung zu einer Straftat
Als Anstifter wird bestraft, wer vorsätzlich einen Anderen zu dessen rechtswidriger Tat bestimmt hat. Die Strafe für den Anstifter richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter.
§7 Mittäterschaft
Begehen mehrerer Straftaten gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft. Die Strafe für den Mittäter richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter.
§8 Beihilfe
Als Beihilfe bezeichnet man das Unterstützen eines Täters oder eines Mittäters im Zuge eines Verbrechens. Dabei muss sich der Helfer aktiv an dem Verbrechen beteiligen. Wer der Beihilfe schuldig gesprochen wird, erhält dieselbe Strafe des Täters.
§9 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter bestraft.
§10 Fahrlässiges Handeln
Als fahrlässiges Handeln bzw. Fahrlässigkeit bezeichnet man eine Tat, welche nicht beabsichtigt war und zufällig passiert ist. Für eine Fahrlässigkeit gilt eine besondere Gesetzgebung, welche in der Regel weniger streng bestraft wird.
Abschnitt 2
Leben und körperliche Freiheit
§11 Mord
Wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln einen Menschen tötet, um unter Umständen eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.
§12 Totschlag
Wer im Affekt oder unbeabsichtigt einen Menschen tötet, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft. Hierzu zählt auch eine Körperverletzung mit Todesfolge.
§13 Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder gesundheitlich schädigt, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.
§14 Gefährliche Körperverletzung
Wer eine Körperverletzung mittels einer Waffe, eines anderen gefährlichen Werkzeugs oder eines Toxins begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.
§15 Schwere Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder gesundheitlich schädigt, sodass bleibende Schäden entstehen oder aufwändige und lang andauernde Behandlungen erforderlich sind, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.
§16 Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder Gefahr nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich ist und ihm den Umständen nach zuzumuten wäre, insbesondere wenn es ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in einer solchen Situation eine dritte Person daran hindert, Hilfe zu leisten.
Abschnitt 3
Persönliche Freiheit
§17 Geiselnahme
Wer einen wirtschaftlichen Umsatz durch das Entziehen der Freiheit eines Menschen und den dadurch resultierenden Forderungen für die Unversehrtheit von Leib und Leben der Geiseln erzielt, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.
§18 Erpresserischer Menschenraub
Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft. Wer mit Menschen und deren Leben handelt, wird ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe bestraft.
§19 Freiheitsberaubung
Wer einen anderen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.
§20 Erpressung
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
§21 Bedrohung
Wer einen Anderen bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§22 Nötigung
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
§23 Gefangenenbefreiung
Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Fliehen anstiftet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
§24 Beihilfe zur Flucht
Wer der Täterschaft in einem Strafdelikt zur Flucht verhilft, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§25 Verleumdung
Wer über Andere eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche geeignet ist, denselben Verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wird mit Geldstrafe bestraft.
§26 Belästigung
Wer eine andere Person in bestimmter Weise körperlich berührt oder verbal belästigt, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.
§27 Beleidigung
Wer einen Anderen verbal angreift und dadurch seinen Ruf schädigt, wird mit einer Geldstrafe bestraft. Wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, fällt die Strafe höher aus.
§28 Üble Nachrede
Wer in Beziehung zu einem Anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche geeignet ist, denselben Verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wird mit Geldstrafe bestraft.
Abschnitt 4
Vermögen und Eigentum
§29 Raub
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
§30 Schwerer Raub
Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, und dabei mit besonderer Härte und Rücksichtslosigkeit vorgeht, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
§31 Bankraub
Wer einen Raub in einer Bankfiliale oder an einem Bankautomaten vollzieht, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.
§32 Diebstahl
Wer eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht entwendet, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
§33 Schwerer Diebstahl
Wer eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht entwendet, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, und dabei mit besonderer Härte und Rücksichtslosigkeit vorgeht, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
§34 Diebstahl eines KFZ
Wer ein fremdes Kraftfahrzeug in der Absicht entwendet, dieses sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
§35 Betrug
Wer sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft und dadurch das Vermögen eines anderen beschädigt, sich den Vorteil durch Vorspiegelung falscher Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt sowie unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
§36 Sachbeschädigung
Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit einer Geldstrafe geahndet. Liegt der entstandene Schaden über $ 50.000, wird mit einer Freiheitsstrafe geahndet.
§37 Brandstiftung
Wer vorsätzlich einen Brand verursacht und dadurch einen Schaden bewirkt, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.
§38 Haus- und Landfriedensbruch
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder ohne Befugnis darin verweilt, sich auf Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 39 Einbruch
Wer sich unter Verwendung von Gewalt widerrechtlich Zutritt zu Wohnungen/ Häusern, Geschäftsräumen/ Firmen, befriedeten Besitztümern oder abgeschlossenen Räumen verschafft, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§40 Datenschutz
Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, und die ein Anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, für sich oder einen Anderen verschafft, einem Anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder gegebenenfalls einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
§41 Hehlerei
Der Verkauf nicht legal erlangter Güter wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft. Der Erwerb von Hehlerware wird ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe bestraft.
§42 Unterschlagung
Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zugeeignet wird mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe bestraft.
§43 Fälschung von Beweismitteln
Wer mit Vorsatz ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, sodass das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht verwendet werden kann, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.
§44 Urkundenfälschung
Wer zur Täuschung eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte/verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§45 Verletzung des Briefgeheimnisses
Wer sich oder anderen unerlaubten Zugriff zu persönlichen oder vertraulichen Schriftwechseln oder Dokumenten verschafft, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§46 Geldwäsche
Wer illegal beschafftes Schwarzgeld in den Umlauf bringt, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.
§47 Besitz von staatlichem Eigentum
Wer Gegenstände des Staates oder sonstiges staatliches Eigentum besitzt, oder dieses in einem Fahrzeug lagert, wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft.
Abschnitt 5
Öffentliche Ordnung
§48 Behinderung staatlicher Tätigkeiten
Wer die Tätigkeit staatlicher Behörden durch körperliche Handlungen, wider besseren Wissens durch Falschaussagen oder Verheimlichen behindert oder den Anweisungen von Exekutivbeamten nicht nachkommt oder diesen zuwider handelt.
§49 Widerstand gegen die Staatsgewalt
Wer eine Behörde oder einen Beamten mit Gewalt oder durch Androhung von Gewalt an einer Amtshandlung behindert, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§50 Verstoß und Missachtung von Auflagen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ihn/Ihr auferlegte Auflagen verstößt, wird mit einer Geld- und/oder Freiheitsstrafe bestraft. Dazu gehören auch Bewährungsauflagen. Ein Verstoß gegen Bewährungsauflagen hat zur Folge, dass die ursprüngliche Strafe in vollem Umfang vollstreckt wird.
§51 Ausweispflicht
Bei Aufforderung von Beamten des Staates muss jeder Bürger seinen Ausweis vorzeigen. Der Ausweis muss bei sich geführt werden.
§52 Vermummungsverbot
Wer in der Öffentlichkeit Kleidung trägt, die dazu bestimmt ist, das Gesicht zu verbergen, wird mit einer Geldstrafe bestraft. Ausgenommen sind Staatliche Fraktionen, sofern ein triftiger Grund besteht. OP-Masken zählen nicht als Vermummung, sofern sie zu medizinischen Zwecken verwendet werden.
§53 Vortäuschen einer Straftat
Wer eine zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder das die genannte rechtswidrige Tat bevorstehe, wird mit Geldstrafe bestraft.
§54 Amtsanmaßung
Wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur durch Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
§55 Missbrauch von Notrufen
Wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Dispatches missbraucht oder vortäuscht, wegen einer Not, die Hilfe anderer zu erfordern, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§ 56 Falsche Verdächtigung
Wer bei einer Behörde oder öffentlich über einen anderen eine Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Geldstrafe bestraft.
§57 Hochverrat
Wer durch Nutzung oder Weitergeben staatsinterner Informationen die staatliche Ordnung gefährdet und einen Umbruch erzwingen möchte, wird mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft.
§58 Terrorismus
Wer eine terroristische Vereinigung gründet oder einer solchen angehört, wer versucht die staatliche Ordnung zu zerstören, oder eine Revolution gegen die Bevölkerung startet,
wird mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft.
§59 Gefangenenmeuterei
Gefangene, die sich zusammenschließen und mit vereinten Kräften
1.1 einen Anstalt Beamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen oder tätlich angreifen,
1.2 gewaltsam ausbrechen,
1.3 gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
§60 Erregung öffentlichen Ärgernissen
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Geldstrafe bestraft.
§61 Störung öffentlicher Betriebe
Wer den Betrieb von Unternehmen oder Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, verhindert, zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§62 Störung der Religionsausübung
Wer einen Gottesdienst oder sonstige religiöse Zusammenkünfte oder Feste beeinträchtigt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§63 Störung einer Bestattungsfeier
Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§64 Volksverhetzung
Wer den öffentlichen Frieden stört um, gegen Gruppe, oder einzelne Person zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert, oder die Menschenwürde Anderer dadurch angreift, beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
§65 Unangemessene Kleidung im Gerichtssaal
Wer sich in einem Gerichtsverfahren nicht der Kleiderordnung anpasst, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§66 Störung des Gerichts
Wer durch sein Verhalten eine Gerichtsverhandlung in einem Ausmaß stört, sodass diese zeitweise zum Erliegen kommt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§67 Fehlverhalten im Gericht
Wer mit seinem Verhalten gegen die Etikette im Gerichtssaal verstößt, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§68 Meineid
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger unter Eid falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
§ 69 Missachtung gerichtlichen Vorladungen
Strafbar macht sich derjenige, der schuldhaft und/oder ohne begründete Entschuldigung, einer durch das Gericht oder dessen Amtsträgern ausgesprochenen Vorladung nicht nachkommt.
Abschnitt 6
Notwehr
§70 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem Anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, muss das geschützte Interesse des Beeinträchtigten wesentlich überwiegen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§71 Notwehr
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.