Tierschutzgesetz (TierSchG)
§1. Allgemeines Tierschutzgesetz
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.
§2. Artgerechte Tierhaltung
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.
- darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
§ 3. Tierquälerei + Nötigung
Wer vorsätzlich oder fahrlässig: ein Tier misshandelt, vernachlässigt, unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet.
§4 Tötung eines Tieres
Wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs oder sonst aus niedrigen Beweggründen, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln ein Tier tötet, wird mit einer Freiheits- und Geldstrafe bestraft.