Antikorruptionsgesetz (AkG)
§1. Allgemeines Antikorruptionsgesetz
Mit dem "Gesetz zur Bekämpfung der Korruption" werden Bestechlichkeit und Bestechung Straftatbestand. Die Ermittlungsbehörden können auch tätig werden, wenn kein Strafantrag vorliegt.
§ 2. Anti-Korruptionsvertrag
Angestellte staatlicher Fraktionen unterstehen einem Anti-Korruptionsvertrag. Dieser verhindert, dass dienstinterne Informationen an Zivilisten oder andere Fraktionen weitergegeben werden. Korruption ist in keinem Falle erlaubt.
Einbezogen werden alle staatlichen Fraktionen, beispielsweise LSPD und LSMD.
Bestechlichkeit, Bestechung, Vorteilsannahme, sowie Vorteilsgewährung durch einen Beamten ist strafbar.
§3 Verletzung des Dienstgeheimnisses
Verletzung des Dienstgeheimnisses sowie Geheimhaltungspflicht.
Wem Dienstgeheimnisse anvertraut oder sonst bekannt geworden sind und diese dann unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet. Wird mit Freiheits- und Geldstrafe sowie mit der sofortige Dienstentlassung rechnen müssen.
§4 Bestechung
Der Strafbestand erstreckt sich auf das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen von Vorteilen, auch immaterieller Art. Wird mit einer Freiheits- und Geldstrafe sowie mit der sofortigen Dienstentlassung rechnen müssen.
- Das Bestechen eines Beamten oder eines Mitarbeiters einer staatlichen Fraktion wird Freiheits- und Geldstrafe geahndet.
- Sollte ein Beamter oder Mitarbeiter einer staatlichen Fraktion auf eine Bestechung eingehen, wird er mit einer Freiheits- und Geldstrafe sowie mit der sofortigen Dienstentlassung rechnen müssen.
§5 Vorteilsannahme
Ein Beamter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft.
§6 Vorteilsgewährung
Wer einem Beamten für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§7 Amtsmissbrauch
Wer sich im Zuge seines Amtes Vorteile verschafft oder sich daran bereichert, macht sich strafbar.
§8 Veruntreuung von Staatsgeldern
Wer aufgrund seiner Stellung im Amt sich oder anderen Staatsgelder unberechtigt zur Verfügung stellt, wird mit einer Geld- und Freiheitsstrafe geahndet und mit sofortiger Wirkung aus seinem Amt entlassen.